|   | Soweit Sie das 
                                            Softwareprodukt mittels Download erwerben oder erworben haben, tritt an die Stelle der Rücksendung der Abbruch des Downloads und die Löschung sämtlicher bereits heruntergeladener Dateien. | 
                                
                                    |   | Diese 
                                            Geschäftsbedingungen (SHB) bzw. dieser Softwarelizenzvertrag (EULA) gelten zusätzlich zu unseren  übrigen Geschäftsbedingungen.Wir (die imotec GmbH) akzeptieren keine allgemeinen oder speziellen 
                                            Vertragsbedingungen des Kunden (im nachfolgenden als Lizenznehmer bezeichnet). Der Einbeziehung solcher allgemeinen oder speziellen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
 | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    |   | Präambel
                                             | 
                                
                                    |   | Dieser 
                                            Softwarelizenzvertrag (im folgenden als EULA bezeichnet) ist eine Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer (als registrierter Anwender im eigenen Namen oder als registrierter Vertreter im Namen eines 
                                            Unternehmens) und dem Lizenzgeber. Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Überlassung von Software unabhängig davon, ob diese auf einem Datenträger, in einem elektronischen Gerät, oder zum Download 
                                            aus einem Computernetzwerk bereitgestellt wird. Der EULA regelt ferner auch die Überlassung von Software- vorversionen zu Testzwecken | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    |   | Vertragsgegenstand
                                             | 
                                
                                    |   | Gegenstand sind 
                                            Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörigen Programmbeschreibungen, im folgenden Programme (Software) genannt, sowie elektronische Geräte (Hardware) mit/ohne eingebundener Software.Wir weisen  ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können
 Gegenstand des Vertrages ist ein Programm bzw. Gerät, dass im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.
 | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    |   | 
                                            Nutzungsumfang/Lizenzvergabe | 
                                
                                    |   | An Programmen kann kein 
                                            Eigentum,  sondern nur ein Nutzungsrecht auf nur jeweils einer Maschine erworben werden. Über dieses Benutzungs- recht hinaus, dürfen die Programme in maschinenlesbarer Form nur dann kopiert werden, 
                                            wenn die Kopie der eigenen Datensicherung dient. Eine weitergehende Nutzung ist nicht zulässig. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1. | Definitionen
                                             | 
                                
                                    |   | Lizenzgeber:imotec Gesellschaft für innovative Motorentechnik mbH, Postfach 1511, D-48635 Coesfeld
 ( hier „imotec GmbH“ genannt ).
 | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.1 | Software: 
                                         | 
                                
                                    |   | Der Begriff 
                                            "Software" schließt die Computersoftware, die diesbezüglichen Medien, Druckmaterialien, Anwendungsdokumentation, elektronische Bedienungsanleitungen sowie Online-Bedienungsanleitungen ebenso 
                                            mit ein, wie in elektronischen Geräten (Hardware) eingebundene Software. Vom Begriff "Software" sind, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes zu erkennen geben, 
                                            auch die zu einer Ausgangsversion zugehörigen Updates und Upgrades erfasst. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.2 | Hardware:
                                             | 
                                
                                    |   | Der Begriff „Hardware“ 
                                            bezeichnet ein elektronisches Gerät mit oder ohne eingebundener Software, und schließt einen Computer bzw. ein programmierbares, oder nicht programmierbares, elektronisches Geräte bzw. Geräteteile mit 
                                            ein. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.3 | EDV-Anlage: lage: 
                                         | 
                                
                                    |   | Der Begriff EDV-Anlage 
                                            bezeichnet einen einzelnen Computer bzw. Computerarbeitsplatz sowie programmierbare Geräteteile, insbesondere auch PC-Einsteckkarten. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.4 | Netzwerk:
                                             | 
                                
                                    |   | Unter Netzwerk wird im folgenden die Verknüpfung von EDV-Anlagen innerhalb des Unternehmens des Lizenznehmers verstanden. 
                                         | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.5 | Update:
                                             | 
                                
                                    |   | Software mit 
                                            gleichbleibender oder verbesserter Funktionalität, jedoch mit der Absicht, eine Mangelbeseitigung durchzuführen. Eine Änderung der Versionsbezeichnung wird wie folgt angegeben z.B. von 2.01 auf 2.02 
                                            (entspricht einer Fehlerbeseitigung) ; sie ist für die Einordnung als Update maßgebend.  | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §1.6 | Upgrade:
                                             | 
                                
                                    |   | Software einer höheren 
                                            Ausbaustufe oder mit erweiterter Funktionalität gegebenenfalls mit Änderung der Versionsbezeichnung wie folgt z.B. von 2.10 auf 2.20 (höhere Ausbaustufe) oder von 2.0 auf 3.0 (erweiterte Funktionalität); 
                                            sie ist für die Einordnung als Upgrade maßgebend. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §2.  
                                             | 
                                            Gegenstand des Vertrages | 
                                
                                    | §2.1
 
 
 | Der Lizenzgeber überlässt 
                                            dem Lizenznehmer nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die im Angebot zum Vertragsabschluss bezeichnete Software zur dauerhaften Nutzung auf einem Datenträger oder durch Bereitstellung der Software 
                                            zum Download im Internet. Ist die Benutzer- dokumentation als elektronische Version online oder offline verfügbar, ist die Übergabe einer Printausgabe der Benutzerdokumentation (Benutzer-- handbuch) 
                                            nicht geschuldet.  | 
                                
                                    | §2.2   | Software-Vorversionen werden dem Lizenznehmer nach Maßgabe des §10 ff. dieses EULA überlassen. 
                                         | 
                                
                                    | §2.3  | Die Erstellung, Pflege oder mietweise Überlassung von Software ist nicht geschuldet und Gegenstand gesonderter Vereinbarungen
                                         | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §3.  | 
                                            Umfang des Nutzungsrechts | 
                                
                                    | §3.1
 
 | Der Lizenzgeber räumt dem 
                                            Lizenznehmer das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen: 
 | 
                                
                                    | §3.2  
 
 
 
 | Hat der Lizenznehmer eine 
                                            Einzelplatzlizenz erworben, ist er nicht berechtigt, die Software auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig zu nutzen. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf jeder, der ihm zur Verfügung 
                                            stehenden Hardware einzusetzen. Sofern er jedoch die Hardware wechselt, ist er verpflichtet, die bisher installierte Software von der bisher verwendeten Hardware zu löschen. 
 | 
                                
                                    | §3.3
 
 
 | Der Einsatz der Software 
                                            auf mehr als einer EDV-Anlage gleichzeitig ist nur zulässig, wenn der Lizenznehmer nach Maßgabe der unter §4 ff. des EULA´s getroffenen Regelung Kopierlizenzen oder die entsprechende Anzahl 
                                            Einzelplatzlizenzen erwirbt oder erworben hat. 
 | 
                                
                                    | §3.4 
 
 | Sofern der Lizenznehmer 
                                            eine Netzwerklizenz erworben hat, ist er berechtigt, die Software auf einen Netzwerkserver zu installieren und an so vielen Arbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen, wie er Lizenzen vom Lizenzgeber für 
                                            diesen Zweck erworben hat.  | 
                                
                                    | §3.5
 
 
 
 
 
 | Ist der Lizenznehmer im 
                                            Besitz einer gesondert ausgehandelten Firmenlizenz, so ist dieser berechtigt, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen oder Abreden in schriftlicher Form getroffen wurden, eine beliebige Anzahl von 
                                            Kopien der ihm überlassenen Software zur Nutzung anzufertigen und auf beliebig vielen Arbeitsplätzen innerhalb des im Angebot zum Vertragsschluss beschriebenen Betriebsteils oder des beschriebenen 
                                            Unternehmens zeitgleich zu nutzen. Die Nutzung ist auf diesen Betriebsteil oder dieses Unternehmen beschränkt. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen mit anderen in einem Unternehmensverbund steht. 
 | 
                                
                                    | §3.6 
 
 
 | Sofern der Lizenznehmer 
                                            nur Updates oder Upgrades zu einer bestehenden Ausgangsversion erworben hat, ist er zur Nutzung dieser Updates oder Upgrades nur für die Originalsoftware, berechtigt, wenn er diese besitzt und nutzt und 
                                            Inhaber einer für die Originalsoftware gültigen Lizenz ist. 
 | 
                                
                                    | §3.7
 
 
 
 
 
 | Das Recht zur Nutzung der 
                                            Software umfasst das Recht, die Software zu vervielfältigen, soweit dieses notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Datenträger oder von einem 
                                            Downloadmedium - z.B. Internet - auf die Festplatte, auf den Massenspeicher, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Soweit der Lizenznehmer weitere Kopierlizenzen im Sinne von §4 
                                            ff. des EULA erworben hat, ist er zugleich berechtigt, die Software auf transportable Speichermedien (CD-ROM o.ä.) zu vervielfältigen.
 
 | 
                                
                                    | §3.8
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Originalsoftware nach Maßgabe der Bedingungen dieses Absatzes an Dritte zu veräußern: 
                                            Die zulässige Weiterveräußerung gegenüber Dritten setzt voraus, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber vor Veräußerung den Dritten benennt, der die Software und die Rechte zur Nutzung erwirbt.
 Die 
                                            Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dem Dritten gegenüber die Originaldatenträger einschließlich aller Kopien der Software, der Handbücher und etwaigen schriftlichen und elektronischen 
                                            Begleitmaterials, die Lizenzbriefe oder Lizenzverbriefungen auf Datenträgern oder elektronischen Bauteilen sowie die Updates und Upgrades und die Verbriefungen der an diesen Produkten bestehenden 
                                            Lizenzen übergibt. Die Weiterveräußerung kann nur mit einer vollständigen Übertragung der Nutzungsrechte einhergehen. Eine teilweise Übertragung von Nutzungsrechten ist nicht gestattet.
 
 | 
                                
                                    | §3.9
 
 
 | Der Lizenznehmer ist in 
                                            keiner Weise berechtigt, die Software an Dritte zu vermieten, zu verpachten oder zu verleihen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten oder anderweitige Änderungen an der Software 
                                            vorzunehmen. 
 | 
                                
                                    | 3.10 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Der Lizenznehmer ist zur 
                                            Vervielfältigung oder Rückübersetzung des Codes (Reverse-Engineering / Disassembling) oder der Codeform nur dann ohne Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt, wenn die Vervielfältigung oder Übersetzung - 
                                            ohne die normale Auswertung zu beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Lizenzgebers unzumutbar zu verletzen - unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der 
                                            Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten. Dies gilt allerdings nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
 - die Handlungen werden vom Lizenznehmer oder einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
 Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen,
 
 - die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die im vorangegangenen Absatz
 genannten Personen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht.
 
 - die Handlungen beschränken sich auf Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoper-
 abilität notwendig sind,
 
 - die im Rahmen einer zulässigen Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen Zwecken als
 zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
 
 - sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig
 geschaffenen Programms notwendig ist,
 
 - für die Entwicklung oder Herstellung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder
 irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzende Handlungen dürfen diese Informationen ebenfalls
 nicht verwendet werden.
 | 
                                
                                    | §3.11
 
 | Sofern der Lizenznehmer 
                                            keine Kopierlizenzen erworben hat, ist ihm die Erstellung einer Sicherungskopie gestattet, die deutlich zu kennzeichnen ist. Die Seriennummer, der Umstand, dass es sich um eine Sicherungskopie handelt, 
                                            Datum des Erwerbs und Datum der Erstellung der Sicherungskopie sind zu vermerken. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §4. | Kopierlizenz
                                             | 
                                
                                    | §4.1
 
 
 | Der Lizenznehmer kann vom 
                                            Lizenzgeber Kopierlizenzen erwerben, die ihn berechtigen, Kopien der Software auf portablen Datenträgern zu fertigen. Der Umfang der Rechteeinräumung bezüglich der gefertigten Kopien bestimmt sich nach 
                                            §3.2, 3.3, 3.7 - 3.10 ff. dieses EULA´s.
 | 
                                
                                    | §4.2 
 
 
 
 
 
 
 
 | Der Lizenznehmer ist 
                                            berechtigt, so viele Kopien der Software anzufertigen, wie er Kopierlizenzen erworben hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die gefertigten Kopien mit den ihm überlassenen Seriennummern oder 
                                            Lizenzcodenummern zu kennzeichnen. Die Anzahl der dem Lizenznehmer überlassenen Seriennummer-aufkleber oder Lizenzcodenummeraufkleber entspricht der Anzahl der erworbenen Kopierlizenzen. Sollte dem 
                                            Lizenznehmer nur eine Seriennummer oder Lizenzcodenummer zur Verfügung gestellt werden, so ist er berechtigt so viele Kopien anzufertigen, wie in der schriftlich übergebenen Kopierlizenz bestätigt bzw. 
                                            dem Lizenzbrief vereinbart wurden. In diesem Fall ist der Lizenznehmer dazu verpflichtet, alle Kopien mit der ent- sprechenden Seriennummer oder Lizenzcodenummer zu kennzeichnen.
 
 | 
                                
                                    | §4.3
 
 | Die Kopierlizenz 
                                            berechtigt den Lizenznehmer nicht, von den gefertigten Kopien weitere Kopien zu fertigen oder die gefertigten Kopien zu veräußern. Der Lizenznehmer verpflichtet sich gegenüber dem Lizenzgeber, Auskunft 
                                            über die gefertigten Kopien zu erteilen und diese schriftlich nachzuweisen. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §5.  
                                             | Akademische Software
                                             | 
                                
                                    | §5.1
 
 
 
 
 | Ist die Software 
                                            ausdrücklich für akademische Zwecke ausgewiesen, so räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Rechte zur Nutzung dieser Software nur zu diesen ausgewiesenen akademischen Zwecken ein. Die Nutzung der 
                                            Software ist nur im Rahmen eines qualifizierten Nutzerkreises zulässig. Hat der Lizenznehmer Zweifel hinsichtlich der Zuordnung seiner Person zu einem qualifizierten Benutzerkreis, so muss er sich 
                                            unmittelbar mit dem Lizenzgeber in Verbindung setzen. 
 | 
                                
                                    | §5.2 
 
 
 | Die Nutzung der Software 
                                            zu anderen als unter 5.1 genannten Zwecken ist nicht zulässig, insbesondere die Weiterveräußerung der Software und die damit verbundene Rechteübertragung zu anderen Zwecken als den ausgewiesenen 
                                            akademischen Zwecken, ist unzulässig. 
 | 
                                
                                    | §5.3
 | Eine Veräußerung von 
                                            Software, deren Berechtigung zur Nutzung sich auf akademische Zwecke beschränkt, zum Zwecke der Gewinnerzielung ist nicht gestattet. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §6.  
                                             | 
                                            Verletzung von Nutzungsrechten | 
                                
                                    | §6.1
 
 
 | Im Falle eines Verstoßes 
                                            gegen die Regelungen unter Punkt 3 bis 5 durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber - unbeschadet etwaiger Schaden- ersatzansprüche 
                                            - eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 pro Verletzungshandlung zu zahlen. 
 | 
                                
                                    | §6.2
 
 
 
 
 | Der Lizenzgeber ist im 
                                            Falle einer Verletzung seiner Nutzungsrechte - unbeschadet etwaiger Schadens-ersatzansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lizenznehmer hat in diesem Falle sämtliche Software 
                                            einschließlich aller Begleitmaterialien an den Lizenzgeber zurückzugeben. Soweit Sicherungskopien gefertigt wurden oder im Rahmen von Kopierlizenzen Kopien angefertigt wurden, sind diese zu vernichten. 
                                            Auf Hardware installierte Software ist zu löschen. Die Vernichtung und Löschung ist dem Lizenzgeber auf erstes Anfordern schriftlich nachzuweisen. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §7.  | Vergütung
                                             | 
                                
                                    |   | Soweit die Vertragsparteien eine Vergütung vereinbart haben, gilt folgendes:
                                            Die Vergütung ist sofort zur Zahlung fällig. Im Verzugsfalle hat der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
 | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §8.  
                                             | 
                                            Nichtverfügbarkeit der Leistung | 
                                
                                    |   | Ist die vom Lizenzgeber 
                                            geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder von ihm nicht zu vertretende Umstände nicht verfügbar, so ist dieser berechtigt, von der Leistung Abstand zu nehmen. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, den 
                                            Lizenznehmer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung zu unterrichten. Soweit der Lizenznehmer zu diesem Zeitpunkt bereits einen Kaufpreis in voller oder anteiliger Höhe gezahlt 
                                            hat, verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, die geleistete Zahlung unverzüglich zurückzuerstatten. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §9.    
                                             | Mängelansprüche
                                             | 
                                
                                    | §9.1
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | Soweit der Lizenznehmer 
                                            Kaufmann ist und es sich für beide Vertragsparteien um ein Handelsgeschäft handelt, hat der Lizenznehmer die Software unverzüglich nach deren Ablieferung durch den Lizenzgeber oder deren Download, soweit 
                                            dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lizenzgeber unverzüglich Anzeige zu machen.
 Unterlässt der Lizenznehmer die 
                                            Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
 
 Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige 
                                            unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
 
 Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige 
                                            Absendung der Anzeige. Die vorangegangenen Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit der Lizenzgeber einen Mangel arglistig verschwiegen haben sollte.
 
 | 
                                
                                    | §9.2 
 
 | Ein Mangel der Software 
                                            liegt vor, wenn diese bei Gefahrenübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt oder sich zur vertraglich vereinbarten Verwendung nicht eignet.
 | 
                                
                                    | §9.3 
 
 
 
 
 | Kein Mangel liegt vor, 
                                            wenn der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftlich Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff aufgetreten ist. Dem Lizenznehmer 
                                            ist der Nachweis gestattet, dass der Mangel der Software nicht auf dem Eingriff beruht. Ein Mangel liegt weiterhin nicht vor, wenn die Software auf einer Hardware oder einem Betriebssystem eingesetzt 
                                            wird, die den Anforderungen nicht entspricht, die im Angebot zum Abschluss des Vertrages oder in den Produktbeschreibungen festgehalten sind. 
 | 
                                
                                    | §9.4
 
 | Tritt ein Mangel auf, ist 
                                            der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder einen Ersatz der Software zu liefern (Nacherfüllung). 
 | 
                                
                                    | §9.5
 
 | Der Lizenzgeber kann die 
                                            Nacherfüllung davon abhängig machen, dass ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits durch den Lizenznehmer bezahlt ist. 
 | 
                                
                                    | §9.6
 
 
 
 | Die Nacherfüllung gilt 
                                            nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden zur Last 
                                            fällt, ist der Lizenznehmer berechtigt, Schadensersatz, welcher maximal auf die Höhe des Kaufpreises der gelieferten Ware beschränkt ist, oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die 
                                            Minderung ist ausgeschlossen. 
 | 
                                
                                    | §9.7
 
 | Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 8 Tage. Sie beginnt mit der Ablieferung der Software/ Hardware beim Lizenznehmer. 
                                            
 | 
                                
                                    | §9.8
 
 | Der Lizenzgeber übernimmt 
                                            keine Garantie. Mitarbeiter des Lizenzgebers sind zur Garantiezusage nicht berechtigt. Auf eine Garantiezusage des Lizenzgebers kann sich der Lizenznehmer nur dann berufen, wenn diese durch den 
                                            Lizenzgeber selbst oder dessen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurde. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §10. 
                                         | Gewährleistung
                                             | 
                                
                                    | §10.1
 
 
 
 
 | Wir gewährleisten, dass 
                                            eine Programmdiskette, eine CD bzw. ein EPROM keine Material- und Herstellungsfehler hat. Bei fehlerhafter Programmdiskette, CD oder EPROM kann der Lizenznehmer als Unternehmer während der 
                                            Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bzw. als Verbraucher während 24 Monaten eine Ersatzlieferung verlangen. Dazu ist die Programmdiskette, die CD bzw. das EPROM mit dem Kaufnachweis an uns unverzüglich, 
                                            frei Haus, zurückzusenden.
 | 
                                
                                    | §10.2
 
 | Der Abnehmer kann die 
                                            Herabsetzung des Erwerbspreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn ein Fehler im Sinne des §10.1 nicht innerhalb einer angemessenen Zeit behoben wird.
 | 
                                
                                    | §10.3
 
 
 
 | Aus dem in §10.1 
                                            genannten Grund kann für die Fehlerfreiheit keine Gewährleistung übernommen werden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktion bzw. die Gerätefunktion den Anforderungen des Kunden 
                                            vollständig genügen. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Auswahl, Installation und Nutzung sowie das damit beabsichtigte Ergebnis.
 | 
                                
                                    | §10.4
 
 
 | Der Abnehmer hat das 
                                            Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn das Programm nicht brauchbar im Sinne der Präambel ist. Das gleiche Recht haben wir, wenn die Herstellung eines im Sinne der Präambel brauchbaren Programms 
                                            bzw. Gerätes innerhalb angemessener Zeit nicht möglich ist.
 | 
                                
                                    | §10.5
 
 | Eine Haftung von uns für 
                                            mittelbare und unmittelbare Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns verursacht worden. Ausgenommen ist §10.1..
 | 
                                
                                    | §10.6
 | Die Gewährleistung ist 
                                            nur wirksam, wenn bei verschlossener Hardware das Gerät außerhalb unserer Geschäftsräume oder unserer offiziellen Vertretungen nicht geöffnet oder beschädigt worden ist. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §11.  
                                         | Software-Vorversionen
                                             | 
                                
                                    |   | Der Lizenzgeber und der 
                                            Lizenznehmer können die Überlassung von Software-Vorversionen vereinbaren. Software-Vorversionen zeichnen sich insbesondere durch die Kennzeichnung mit "Alpha", "Beta", "Release 
                                            Candidate" oder ähnlichen Kennzeichnungen aus. Die Überlassung von Software-Vorversionen, sofern nicht individuelle Abreden oder anderweitige Vereinbarungen getroffen sind, ist im folgenden 
                                            abschließend geregelt: 
 | 
                                
                                    | §11.1
 
 
 
 
 | Die Software-Vorversion 
                                            wird dem Lizenznehmer ausschließlich zu Testzwecken überlassen. Sie dient nicht dem Einsatz im laufenden Geschäftsbetrieb und darf nicht auf EDV-Anlagen bzw. Netzwerken verwendet werden, die im laufenden 
                                            Geschäftsbetrieb stehen. Der Lizenznehmer erwirbt mit der Software-Vorversion das Recht zur Nutzung dieser Software gemäß §3.2, 3.7-3.10 ff. dieses EULA´s für den Zeitraum der Überlassung, jedoch mit der 
                                            Einschränkung aus Satz 2 dieses Absatzes. 
 | 
                                
                                    | §11.2
 
 | Der Lizenznehmer 
                                            verpflichtet sich, dem Lizenzgeber sämtliche Fehlermeldungen, Usabilityfehler etc. schriftlich mitzuteilen und dabei die Entstehung des Fehlers, Zeit und Ort seines Auftretens zu beschreiben. 
 | 
                                
                                    | §11.3
 | Der Lizenzgeber haftet 
                                            nicht für Schäden, soweit diese ihre Ursache in einem Zuwiderhandeln gegen vorstehende Regelungen durch den Lizenznehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen Erfüllungsgehilfen hat. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §12.  
                                         | Haftung
                                             | 
                                
                                    | §12.1
 
 
 | Der Lizenzgeber haftet 
                                            gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz nach den 
                                            gesetzlichen Regelungen. 
 | 
                                
                                    | §12.2 
 
 
 
 | Der Lizenzgeber haftet im 
                                            Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für 
                                            vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
 | 
                                
                                    | §12.3
 
 | Die Haftung auf Schadensersatz gemäß dem Vertragsgegenstand, Satz 2, ist summenmäßig auf den Auftragswert beschränkt. 
                                            
 | 
                                
                                    | §12.4 
 
 
 | Für den Verlust von Daten 
                                            und/oder Programmen haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherungen durchführt und dadurch sicherstellt, dass 
                                            verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. 
 | 
                                
                                    | §12.5  | Die Regelung unter §10.4 des EULA´s bleibt unberührt.
                                         | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §13.  
                                         | Schutzrechte Dritter
                                             | 
                                
                                    | §13.1
 
 | Der Lizenzgeber erklärt, 
                                            dass die vertragsgegenständliche Software einschließlich der Pläne und Dokumentationen frei von Rechten Dritter ist.
 | 
                                
                                    | §13.2
 
 | Im Falle der 
                                            Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch Schutzrechte Dritter, stehen dem Lizenznehmer die Mängel- ansprüche gem. §9 ff. dieses EULA zu.
 | 
                                
                                    | §13.3
 
 | Der Lizenzgeber stellt 
                                            den Lizenznehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Lizenznehmer wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software behauptet werden. Die 
                                            Haftungsfreistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung des Lizenznehmers. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §14. | Ausfuhr
                                             | 
                                
                                    |   | Die Ausfuhr von Software 
                                            einschließlich der dazugehörigen Daten und Unterlagen kann, z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungs- zweckes der Genehmigungspflicht unterliegen. Der Lizenznehmer ist in diesem Falle 
                                            verpflichtet, die jeweils erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen in eigener Verantwortung und zu eigenen Kosten zu erwirken und Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung auszuführen. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §15.  
                                         | 
                                            Aufrechnung/Zurückbehaltung | 
                                
                                    |   | Der Lizenznehmer ist zur 
                                            Aufrechnung von Forderungen gegenüber dem Lizenzgeber nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- rechten durch 
                                            den Lizenznehmer aus anderen als aus auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §16.  
                                         | 
                                            Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter | 
                                
                                    |   | Allgemeine 
                                            Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter werden nicht Vertragsgegenstand, dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der 
                                            Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung 
                                            Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. | 
                                
                                    |   |   | 
                                
                                    | §17.  
                                         | Schlussbestimmungen
                                             | 
                                
                                    | §17.1
 
 | Änderungen und 
                                            Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Abänderung oder einen Verzicht auf diese Schriftform-Erfordernis.
 | 
                                
                                    | §17.2 | Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. 
                                         |